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Bundesamt für Naturschutz

Windenergie an Land

Vor dem aktuellen Hintergrund der Energieknappheit wurden zahlreiche gesetzlichen Änderungen auf europäischer und nationaler Ebene zur Beschleunigung von Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen vorgenommen. Damit steigt der Druck auf die Fläche und den Artenschutz enorm. Die einzelnen Bundesländer sind auf Grundlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) verpflichtet, einen prozentualen Anteil als Windenergiegebiete auszuweisen. Dabei spielt die Festsetzung von Minderungsmaßnahmen für betroffene Arten eine wichtige Rolle.

Entwicklung und Aufgabe

Waren bis zur Jahrtausendwende noch Anlagen mit einer Leistung im Bereich weniger Kilowatt der Standard, befindet sich inzwischen die Leistung der installierten Anlagen im Megawatt-Bereich. Mit der Leistungssteigerung der Anlagen geht eine Zunahme des Rotordurchmessers und der Gesamthöhe der Anlagen einher, so dass inzwischen Höhen bis zu 220 m erreicht werden können. Durch die fortschreitende technische Weiterentwicklung der Windenergieanlagen (WEA) muss auch die Konfliktträchtigkeit für den Naturschutz stetig neu bewertet werden. 

Das BfN beschäftigt sich mit potentiellen Auswirkungen auf Natur und Landschaft und erarbeitet Empfehlungen zur Minimierung bzw. Vermeidung von Konflikten. Auf Grundlage von verschiedenen Forschungsvorhaben im Themenfeld „Naturschutz und Windenergieausbau“ werden fachliche und methodische Empfehlungen für die Praxis erarbeitet.

Standortwahl von Windenergie an Land

Der Bau- und Betrieb von WEA an Land führen vielerorts zu Konflikten hinsichtlich des Artenschutzes, vor allem aufgrund der Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen. Um erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, ist zunächst die Festlegung naturverträglicher Standorte wesentlich.

Die räumliche Steuerung der Windenergienutzung erfolgt über die Regionalplanung, die in den meisten Ländern an regionale Planungsgemeinschaften bzw. -verbände übertragen wurde oder über kommunale Planungsträger. Aufgrund des WindBGs sind die einzelnen Bundesländer verpflichtet bis zu einem bestimmten Stichtag einen prozentualen Anteil der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Die jeweils zu erbringenden Flächenbeitragswerte sowie die Fristen für die Umsetzung wurden entsprechend im WindBG festgeschrieben. 

Neue gesetzliche Regelungen beim Ausbau der Windenergie an Land

Die sog EU-Dringlichkeitsverordnung (Verordnung EU 2022/2577) ist am 30.12.2022 in Kraft getreten und gilt für 18 Monate. Mit der Verordnung wurden vorübergehende Notfallvorschriften festgelegt, um Genehmigungsverfahren zum Ausbau Erneuerbarer Energien erheblich zu beschleunigen. Hintergründe sind vornehmlich der Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die damit verbundene Bedrohung der europäischen Versorgungssicherheit. 

Zur Umsetzung einiger Bestimmungen dieser Verordnung wurden einige nationale Durchführungsregelungen beschlossen. Für Windenergie an Land sieht ein neuer § 6 WindBG erhebliche Verfahrenserleichterung in Windgebieten vor. Bestandteil der Regelungen in § 6 WindBG ist, dass in ausgewiesenen Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 WindBG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen ist, sofern diese Gebiete bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Vor diesem Hintergrund stellt sich für die Erfüllung der Flächenbeitragswerte gemäß § 3 Absatz 1 WindBG die Frage, wie die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf den vorgelagerten Planungsebenen erfolgen kann.

Artenschutz und Minderungsmaßnahmen gemäß § 6 WindBG

Soweit auf Grundlage des § 6 WindBG keine artenschutzrechtliche Prüfung mehr stattfindet, hat die zuständige Behörde auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anzuordnen, um die um die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote zu gewährleisten. Die Festlegung von Minderungsmaßnahmen auf Grundlage vorhandener Daten sowie die Entscheidung, ob alternativ Zahlungen ins nationale Artenhilfsprogramm (nAHP) anzuordnen sind, stellt für die zuständigen Behörden aktuell eine enorme Herausforderung dar.

Grafik Modifizierte Artenschutzprüfung nach §6 WindBG Vergrößern
Modifizierte Artenschutzprüfung nach §6 WindBG
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