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Bundesamt für Naturschutz

Wiederherstellungsverordnung - Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Nature Restoration Law - Regulation (EU) 2024/1991 of the European Parliament and of the Council of 24 June 2024 on nature restoration and amending Regulation (EU) 2022/869
Die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 setzt zeitlich gestaffelte qualitative und quantitative Ziele für die Wiederherstellung von Ökosystemen und zur Bekämpfung des Biodiversitätsverlusts. Durch sie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in allen Lebensräumen – von Land- über Küsten- bis hin zu Süßwasser- und Meeresökosystemen – Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen und diese mittels eines nationalen Wiederherstellungsplans verbindlich zu planen.
In Kraft seit
18.08.2024

Ziele

Die Wiederherstellungsverordnung hat zum Ziel, die biologische Vielfalt in Europa langfristig zu erhalten. Dafür sind geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen und in einen guten Zustand zu versetzen. Außerdem ist die Größe von Bestäuberpopulationen und ihre Vielfalt zu erhöhen. Die Verordnung zielt zudem darauf ab, die Widerstandsfähigkeit der Natur gegenüber dem Klimawandel und anderen Belastungen zu erhöhen. Die Wiederherstellungsmaßnahmen sollen daher auch dem natürlichen Klimaschutz dienen.  

Beschreibung

Den Mitgliedstaaten werden durch die Wiederherstellungsverordnung für die verschiedenen Ökosysteme konkrete Zielvorgaben gemacht, die sie zeitlich gestaffelt im Zeitraum von 2030 bis 2050 zu erreichen haben. Als unionsweites Ziel sollen beispielsweise bis 2030 auf mindestens 20 % der Land- und 20 % der Meeresflächen und bis 2050 in allen Ökosystemen, die der Wiederherstellung bedürfen, Renaturierungsmaßnahmen ergriffen werden. Für spezielle Ökosysteme, wie denen der Land- und Forstwirtschaft oder im urbanen Raum, sind zudem besondere Zielsetzungen enthalten. Dabei ist der Anwendungsbereich der Verordnung nicht auf Natura 2000-Gebiete beschränkt, sondern Wiederherstellungsmaßnahmen sollen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten in der gesamten Landschaft durchgeführt werden.

Die Wiederherstellungsverordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Für ihre Ausführung sind die Mitgliedstaaten zuständig. Diese legen in eigener Verantwortung die notwendigen Maßnahmen fest, mit denen sie die ambitionierten Ziele erreichen wollen. Zudem haben sie sicherzustellen, dass sich Flächen, auf denen ein guter Zustand oder eine ausreichende Qualität der Habitate erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtern.

Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 1. September 2026 die Entwürfe ihrer nationalen Wiederherstellungspläne an die EU-Kommission übermitteln. In der anschließenden Konsolidierungsphase finalisieren die Mitgliedstaaten ihre Entwürfe unter Berücksichtigung der Kommissionsauffassung und verabschieden ihren nationalen Wiederherstellungsplan spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung. Deutschland wird seinen Plan auf Bundesebene in enger Abstimmung mit den Ländern erstellen.

Aktivitäten/Rolle des BfN

Das BfN unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bei der Vorbereitung des nationalen Wiederherstellungsplans und erhebt und analysiert die notwendigen Daten und setzt Maßnahmen insbesondere in der ausschließlichen Wirtschaftszone um. 

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