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Bundesamt für Naturschutz

Korallen

Der Handel einiger Korallenarten wird durch CITES reguliert und überwacht.
Artenschutz im Urlaub - Korallen gehören den Riffen!

Schmuckkorallen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 407/2009 vom 14. 5.2009 (ABl. L 123 vom 19.5.2009) wurde die Aufnahme der hauptsächlich zur Produktion von Schmuck verwendeten Korallenarten

  • Corallium elatius
  • Corallium japonicum
  • Corallium konjoi
  • Corallium secundum

in den Anhang III des WA  durch Listung dieser Arten im Anhang C der VO (EG) 338/97 in EU-Recht umgesetzt.

Bei der Einfuhr aus so genannten Drittländern (außerhalb der EU) ist vom Einführer der Zollstelle eine Einfuhrmeldung gemäß Anhang II der VO (EG) 865/2006 vorzulegen. Eine CITES Ausfuhrgenehmigung im Original ist gleichzeitig vorzulegen, wenn die Ausfuhr der Korallen aus dem Ursprungsland China erfolgt. Findet die Ausfuhr aus einem anderen Land statt, ist ein Ursprungszeugnis der zuständigen WA-Vollzugsbehörde vorzulegen.

Im Fall der Wiederausfuhr ist eine Wiederausfuhrbescheinigung des Versendungslandes erforderlich.

Bei der Wiederausfuhr muss der Exporteur eine Wiederausfuhrbescheinigung vorlegen, da ansonsten Einfuhrländer die Importe nicht zulassen. Dazu muss er die rechtmäßige Ausfuhr aus dem Ursprungsland durch die nach dem WA vorgeschriebenen Dokumente bei Antragstellung belegen.

Jede Sendung ist mit einem eigenen Dokument, das nur einmal verwendet werden kann, zu versehen, die Bescheinigungen sind rechtzeitig vor beabsichtigten Exporten zu beantragen.

Beim Kauf von Anbietern innerhalb der EU sollte eine Auskunft über die Herkunft der Ware und von Direktimporteuren ggf. Kopien der o.g. Einfuhrmeldungen erbeten werden.

Steinkorallen und andere lebend gehandelte Korallen

Die gesamte Ordnung der

  • Scleractinia spp. (Steinkorallen)

sowie die Familien der

  • Tubiporidae spp. (Orgelkorallen)
  • Antipatharia spp. (Schwarze bzw. Dörnchenkorallen)
  • Milleporidae spp. (Feuer- bzw. Treppenkorallen)
  • Stylasteridae spp. (Hydro- bzw. Filigrankorallen)
  • Helioporidae spp. (Blaue Korallen)

fallen unter die Regelungen der VO (EG) Nr. 338/97. Diese Korallen werden hauptsächlich für die Ausstattung von Aquarien in die EU eingeführt.

Zur Einfuhr sind ein CITES-Ausfuhrdokument des Ursprungs- oder Versendungslandes und eine Einfuhrgenehmigung des Bundes­amtes für Naturschutz (BfN) erforderlich. Diese sind vor der Einfuhr bei der Behörde des Ursprungs- oder Versendungslandes und beim BfN zu beantragen.

Zur Ausfuhr ist ein Ausfuhrdokument des Bundes­amtes für Naturschutz (BfN) erforderlich. Dieses ist vor der Ausfuhr beim BfN zu beantragen.

Bitte informieren Sie sich über lokal geltende Sammelverbote und Ausfuhrverbote.

Bedenken Sie, bevor Sie die Fundstücke in den Koffer packen:

Stücke abgestorbener Korallen, Korallensand oder auch Muscheln sind für die Herkunftsländer wichtige Bausteine der eigenen Landschaft und der Ökologie. Sie erhalten die Schönheit der Natur, wenn Sie diese in Ihrer Erinnerung bewahren oder mit einem Foto festhalten und die Stücke selbst an der Fundstelle belassen.

Grundsätzlich sind zur Einfuhr oder Ausfuhr von Korallenstücken, die am Strand aufgelesen wurden, Ein- und Ausfuhrdokumente erforderlich (s.o.).

Falls Sie einige wenige Korallenstücke in Ihrem Reisegepäck transportieren möchten, können die Erleichterungen des „persönlichen Gebrauchs“ zum tragen kommen. Diese betreffen sowohl die Einfuhr von solchen Stücken, als auch deren Wiederausfuhr.

Sofern diese Stücke toter Korallen kleiner als 30 mm fallen sie eventuell nicht mehr unter artenschutzrechtliche Regelungen und sie benötigen für den Transport keine Dokumente.

Der Handel mit artengeschützten Korallen (dazu zählen auch Korallen, die Sie selbst gezüchtet oder vermehrt haben) unterliegt einer Buchführungspflicht. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Naturschutzbehörde vor Ort.

Das Artenschutzrecht unterscheidet im Handel zwei Arten von Korallengestein, das mit Kleinstlebewesen bewachsen.

Lebende Steine (live rock)

Unter „lebenden Steinen“ versteht CITES größere Korallen- oder Gesteinsblöcke (meist > 1 kg), die mit Wirbellosen, Korallenalgen oder Grünalgen bewachsen sind. Sie dienen als Dekoration oder Habitat in Aquarien und werden in feuchtem Zustand transportiert.

Für den Import oder Export von „lebenden Steinen“ benötigen Sie artenschutzrechtliche Genehmigungen.

Substrat (substrate)

Substrat dient als Basis für Wirbellose (z.B. Seeanemonen oder Weichkorallen), die selbst nicht unter die artenschutzrechtlichen Regelungen fallen. Die nicht artenschutzrechtlich geschützten Wirbellosen sind der eigentliche Handelsgegenstand.

Die Basis besteht aus kleineren Korallen- oder Gesteinsstücken (meist < 1 kg), die auch zementierten Sand, Korallenalgen oder anders Gestein enthalten können. Diese bewachsenen Gesteinsbröckchen werden einzeln in Plastiksäckchen verpackt, die zusätzlich mit Meerwasser zu Versorgung der Wirbellosen während des Transports aufgefüllt werden.

Für den Import in die EU oder den Export aus der EU von „Substrat“ benötigen Sie keine artenschutzrechtlichen Genehmigungen.

Für die nachfolgend aufgeführten Kategorien von Korallengestein (Geröll und Kies) benötigen Sie keine artenschutzrechtlichen Dokumente.

Fossile Korallen

Darunter fasst CITES trockenes, versteinertes Korallengestein.  Es wurde nicht einem lebenden Korallenriff entnommen. Es wird auch als Kalkstein (Limestone) bezeichnet und ist nicht auf Gattungsniveau identifizierbar. Fossile Korallen entstammen einem vorzeitlichen Korallenriff einer früheren geologischen Epoche. Sie werden hauptsächlich an Land gefunden und sind mineralisiert und versteinert. Sie sind meist grau, braun oder gelb gefärbt und haben nicht mehr die ursprüngliche weiße Farbe.

Korallensand

Korallensand versteht CITES als fein zerbröselte Stücke toter Korallen, die nicht größer als 2 mm im Durchmesser sein dürfen. Korallensand kann zusätzlich auch Überreste von Weichtieren, Schalen von Krustentieren oder Korallenalgen enthalten und ist nicht auf Gattungsniveau identifizierbar.

Korallenfragmente (incl. Kies und Schutt)

Unter Korallenfragmente fasst CITES fingerähnliche, nicht verbundene Stücke toter Korallen und anderer Materialien, die eine Größe zwischen 2 mm und 30 mm haben. Auch dieses Material ist nicht auf Gattungsniveau identifizierbar.

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