Im Zuge der Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) ist es fachlich und rechtlich geboten, sich mit der Betroffenheit von kollisionsgefährdeten (Brut)vogelarten auseinanderzusetzen. Hierzu muss bewertet werden, ob eine signifikante bzw. deutliche Risikoerhöhung für die betroffenen Arten vorliegt. Ausschlaggebend für diese Prüfung ist das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
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