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Bundesamt für Naturschutz

Jagdtrophäen

Bei der Einfuhr von Jagdtrophäen sind die Bestimmungen von internationalen und nationalen Artenschutzgesetzen zu beachten. Die Bestimmungen können sich aufgrund von nationalen oder internationalen Entscheidungen kurzfristig ändern. Obwohl diese Informationen regelmäßig überarbeitet werden, kann das Bundesamtes für Naturschutz (BfN) nur für die Richtigkeit bis zum angegebenen Stichtag garantieren. Aus diesem Grund ist vor der beabsichtigten Jagd eine telefonische Nachfrage empfehlenswert. Eine telefonische Nachfrage ist auch erforderlich, wenn Sie die Sie interessierende Art in der alphabetischen Artenliste nicht finden sollten.

Was ist beim Transfer von Jagdtrophäen zum persönlichen Gebrauch zu beachten?

Bei der Einfuhr von Jagdtrophäen sind die Bestimmungen von internationalen und nationalen Artenschutzgesetzen zu beachten.

Die Bestimmungen können sich aufgrund von nationalen oder internationalen Entscheidungen kurzfristig ändern. Obwohl diese Informationen regelmäßig überarbeitet werden, kann das Bundesamtes für Naturschutz (BfN) nur für die Richtigkeit bis zum angegebenen Stichtag garantieren.

Aus diesem Grund ist vor der beabsichtigten Jagd eine telefonische Nachfrage empfehlenswert. Eine telefonische Nachfrage ist auch erforderlich, wenn Sie die Sie interessierende Art in der alphabetischen Artenliste nicht finden sollten.

Alphabetische Liste

Auflistung der jagdrelevanten Arten mit dazugehörigem Schutzstatus

  • Arabische Oryx (Oryx leucoryx) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Blauböckchen (Philantomba monticola) Anhang B EUVO
  • Bleichböckchen (Ourebia ourebi) nicht geschützt
  • Bleßbock (Damaliscus dorcas) nicht geschützt
  • Blauducker (Cephalophus monticola) Anhang B EUVO
  • Bongo Antilope (Tragelaphus eurycerus) nicht geschützt
  • Buntbock (Damaliscus pygagrus) Anhang B EUVO
  • Buschbock (Tragelaphus scriptus) nicht geschützt
  • Elenantilope (Taurotragus oryx) nicht geschützt
  • Gabelantilope, Gabelbock (Antilocapra americana), nur die Population Mexikos steht in Anhang A der EUVO/Anhang I WA. Alle anderen Populationen sind nicht geschützt.
  • Gelbrückenducker (Cephalophus silvicultor) Anhang B EUVO
  • Greisböckchen (Nototragus melanotis) nicht geschützt
  • Großer Reedbock (Redunca arundium) nicht geschützt
  • Hirschziegenantilope (Antilope cervicapra) Anhang C EUVO
  • Impala (Aepyceros melampus) nicht geschützt
  • Kronenducker (Sylvicapra grimmia) nicht geschützt
  • Kudu (Kudu kudu) nicht geschützt
  • Kuhantilope (Alcelaphus buselaphus) nicht geschützt
  • Leierantilope (Damaliscus lunatus) nicht geschützt
  • Moorantilope (Kobus leche) Anhang B EUVO
  • Nyala (Tragelaphus angasi) nicht geschützt
  • Pferdeantilope (Hippotragus equinus) nicht geschützt
  • Rappenantilope (Hippotragus niger) nicht geschützt
  • Riesen-Rappenantilope (Hippotragus niger variani) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Säbelantilope (Oryx dammah) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Saigaantilope (Saiga tatarica) Anhang B EUVO
  • Schwarzrückenducker (Cephalophus dorsalis) Anhang B EUVO
  • Spießbock (Oryx gazella) nicht geschützt
  • Springbock (Antidorcas marsupialis) nicht geschützt
  • Streifengnu (Connochaetes taurinus) nicht geschützt
  • Schwarzfersenantilope (Aepyceros melampus) nicht geschützt
  • Sumpfantilope (Tragelaphus spekii) nicht geschützt 
  • Thomson Gazelle (Eudorcas thomsonii) nicht geschützt 
  • Vierhornantilope (Tetracerus quadricornis) Anhang C EUVO
  • Wasserbock (Kobus ellipsiprymnus) nicht geschützt
  • Weißschwanzgnu (Connochaetes gnou) nicht geschützt
  • Zwergantilope, Steinböckchen (Raphicerus campestris) nicht geschützt

  • Braunbär (Ursus arctos) Anhang A EUVO/Anhang II WA
  • Eisbär (Ursus maritimus) Anhang B EUVO/Anhang XIII VO(EG) 865/2006 
  • Grizzlybär (Ursus arctos horribilis) Anhang A EUVO/Anhang II WA
  • Schwarzbär (Ursus americanus) Anhang B EUVO

  • Bengalfuchs (Vulpes bengalensis) Anhang C EUVO

  • Europäischer Biber (Castor fiber) FFH
  • Nordamerikanischer Biber (Castor canadensis) nicht geschützt

  • Bisamratte (Ondatra zibethicus) nicht geschützt

  • Bison/Büffel (Bison bison) nicht geschützt
  • Waldbison (Bison bison athabascae) nicht geschützt
  • Wisent (Bison bonasus) FFH

  • Wasserbüffel (Bubalus arnee) Anhang C EUVO
  • Kaffernbüffel (Syncerus caffer) nicht geschützt

  • Buschschwein (Potamochoerus porcus) nicht geschützt

  • Coyote (Canis latrans) nicht geschützt

  • Dachs (Meles meles) nicht geschützt

  • Eichhörnchen (Sciurus vulgaris), Europäische Population Anlage 1 BArtSchV

  • (Alces alces) nicht geschützt

  • Afrikanischer (Loxodonta africana), alle Populationen außer denen, die in Anhang B gelistet sind Anhang A EUVO/Anhang I WA 
  • Afrikanischer (Loxodonta africana), Populationen von Namibia, Botswana, Simbabwe und Südafrika Anhang B EUVO/Anhang XIII VO(EG) 865/2006

  • Fichtenmarder (Martes americana) nicht geschützt

  • Fischmarder (Martes pennanti) nicht geschützt

  • Fischotter-kanadischer (Lontra canadensis) Anhang B EUVO

  • Flußpferd (Hippopotamus amphibius) Anhang B EUVO/Anhang XIII VO(EG) 865/2006

  • Rotfuchs (Vulpes vulpes) nicht geschützt
  • Eisfuchs/Polarfuchs (Alopex lagopus) FFH

  • Damagazelle (Gazella dama) nicht geschützt
  • Dorkasgazelle (Gazella dorcas) Anhang C EUVO
  • Kropfgazelle (Gazella subgutturosa) Anlage 1 BArtSchV

  • Giraffe (Giraffa camelopardalis) Anhang B EUVO

  • Goldschakal (Canis aureus) Anhang C EUVO

  • Hermelin (Mustela erminea) nicht geschützt

  • Altai-Maralhirsch (Cervus canadensis sibiricus) nicht geschützt
  • Berberhirsch (Cervus elaphus barbarus) Anhang C EUVO
  • Großohrhirsch (Odocoileus hemionus) nicht geschützt
  • Maultierhirsch (Odocoileus hemionus) nicht geschützt
  • Mittelamerikanischer Weißwedelhirsch (Odocoileus virginianus mayensis) Anhang C EUVO
  • Nordamerikanischer Weißwedelhirsch (Odocoileus virginianus) nicht geschützt
  • Nordandenhirsch (Hippocamelus antisensis) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Pampashirsch (Ozotoceros bezoarticus) Anhang A EUVO
  • Rentier-Karibu (Rangifer tarandus) nicht geschützt
  • Rothirsch-Mitteleuropäische Population (Cervus elaphus) nicht geschützt
  • Südandenhirsch (Hippocamelus bisulcus) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Sumpfhirsch (Blastocerus dichotomus) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Wapiti-Hirsch (Cervus canadensis, Cervus elaphus, nur amerikanische Population) nicht geschützt
  • Zwerg-Edelhirsch (Cervus elaphus corsicanus) FFH

  • Hirschferkel - Afrikanisches (Hyemoschus aquaticus) Anhang C EUVO

  • Honigdachs (Mellivora capensis) Anhang C EUVO

  • Erdwolf (Proteles cristatus) Anhang C EUVO
  • andere Hyänen nicht geschützt

  • Gepard (Acinonyx jubatus) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Karakal (Caracal caracal, nur asiatische Population) Anhang A EUVO
  • Karakal (Caracal caracal, mit Ausnahme der asiatischen Population) Anhang B EUVO
  • Jaguar (Panthera onca) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Leopard (Panthera pardus) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Luchs - Euroasiatischer (Lynx lynx) Anhang A EUVO/Anhang II WA
  • Luchs - Nordamerikanischer (Lynx canadensis) Anhang B EUVO
  • Rotluchs (Lynx rufus) Anhang B EUVO
  • Löwe (Panthera leo) Anhang B EUVO/Anhang XIII VO(EG) 865/2006
  • Puma (Puma concolor, nur Populationen Costa Rica und Panama) Anhang A EUVO
  • Puma (Puma concolor, außer Populationen Costa Rica und Panama) Anhang B EUVO
  • Serval (Leptailurus serval) Anhang B EUVO
  • Wildkatze (Felis silvestris) Anhang A EUVO/Anhang II WA

  • Kaimane (Caiman crocodilus fuscus, Caiman crocodilus crocodilus, Caiman yacare) Anhang B EUVO
  • Mississippi-Alligator (Alligator mississippiensis) Anhang B EUVO
  • Nilkrokodil (Crocodylus niloticus) Populationen von Botsuana, Äthiopien, Kenia, Malawi, Madagaskar, Mosambik, Namibia, Pansania, Sambia, Südafrika, Simbabwe, Uganda Anhang B EUVO
  • Panzerkrokodil (Crocodylus cataphractus) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Salzwasserkrokodil (Crocodylus porosus) Populationen von Australien, Indonesien und Papua-Neuguinea Anhang B EUVO
  • Stumpfkrokodil (Osteolaemus tetraspis) Anhang A EUVO/Anhang I WA

  • Marderhund (Nyctereutes procyonoides) nicht geschützt

  • Grüne Meerkatzen (Chlorocebus spp.) Anhang B EUVO
  • Meerkatzen (Cercopithecus spp.) Anhang B EUVO

  • Moschusochse (Ovibos moschatus) Anlage 1 BArtSchV

  • Murmeltier (Marmota marmota) nicht geschützt

  • Südliches Breitmaulnashorn (Ceratotherum simum simum) Anhang B EUVO/Anhang XIII VO(EG) 865/2006 (nur die Populationen Südafrikas und Swazilands, gilt nur für Jagdtrophäen zu nicht kommerziellen Zwecken; alle anderen Populationen stehen in Anhang A der EUVO/Anhang I WA)

  • Pavian (Papio hamadryas ursinus) Anhang B EUVO

  • Rehe (Capreolus capreolus) nicht geschützt

  • Afghanisches Urial (Ovis cykloceros arkal, früher Ovis aries arkal) Anhang B EUVO
  • Afghanisches Urial (Ovis cykloceros cycloceros, früher Ovis aries cycloceros) Anhang B EUVO
  • Altai Argali (Ovis ammon, früher Ovis ammon ammon) Anhang B EUVO/Anhang XIII VO(EG) 865/2006
  • Anatolisches Schaf- nur die Population Zyperns (Ovis gmelini, früher Ovis aries ophion) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Arabisches Wildschaf (Ovis arabica, früher Ovis aries cycloceros) Anhang B EUVO
  • Blauschaf (Pseudois nayaur) Anhang C EUVO
  • Bukhara Urial (Ovis bochariensis früher Ovis aries cycloceros) Anhang B EUVO
  • Dickhornschaf-nur die Population Mexikos (Ovis canadensis) Anhang B EUVO
  • Gobi Argali (Ovis darwini, drüher Ovis ammon darwini) Anhang B EUVO/Anhang XIII VO(EG) 865/2006
  • Isphahan Schaf (Ovis isphahanica, früher Ovis aries isphahanica) nicht geschützt
  • Karatau Argali (Ovis nigrimontana, früher Ovis ammon nigrimontana) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Kasachisches Argali (Ovis collium, früher Ovis ammon collium) Anhang B EUVO/Anhang XIII VO(EG) 865/2006
  • Ladak Urial (Ovis vignei, früher Ovis aries vignei) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Laristan Wildschaf (Ovis laristanica, früher Ovis aries laristanica) nicht geschützt
  • Mähnenschaf, Mähnenspringer (Ammotragus lervia) Anhang B EUVO
  • Marco Polo Argali (Ovis polii, früher Ovis ammon polii) Anhang B EUVO/Anhang XIII VO(EG) 865/2006
  • Mufflon (Ovis orientalis musimon) nicht geschützt
  • Mufflon -nur die Populationen Kosikas und Sardiniens (Ovis gmelini musimon) FFH
  • Punjab Urial (Ovis punjabiensis früher Ovis aries cycloceros) Anhang B EUVO
  • Severtzov's Argali (Ovis severtzovi, früher Ovis ammon severtzovi) Anhang B EUVO/Anhang XIII VO(EG) 865/2006
  • Shansi Argali (Ovis jubata, früher Ovis ammon commosa) Anhang B EUVO/Anhang XIII VO(EG) 865/2006
  • Tianschan Argali (Ovis karelini, früher Ovis ammon karelini) Anhang B EUVO/Anhang XIII VO(EG) 865/2006
  • Tibetischer Argali (Ovis hodgsonii, früher Ovis ammon hodgsonii) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Bezoarziege (Capra hircus aegagrus) FFH und zusätzlich Anhang C EUVO
  • Iberiensteinbock (Capra pyrenaica pyrenaica) FFH
  • Kaukasischer Steinbock (Capra caucasica) Anhang B EUVO
  • Schneeziege (Oreamnos americanus) nicht geschützt
  • Schraubenziege (Capra falconeri) Anhang A EUVO/Anhang I WA
  • Sibirischer Steinbock (Capra sibirica) Anhang C EUVO
  • Steinbock (Capra ibex) nicht geschützt
  • Gemse (Rupicapra rupicapra balcanica, R. ornata) FFH
  • Takin (Budorcas taxicolor) Anhang B EUVO

  • Vielfraß (Gulo gulo) Anlage 1 BArtSchV

  • Warzenschwein (Phacochoerus africanus) nicht geschützt

  • Waschbär (Procyon lotor) nicht geschützt

  • Wildschwein (Sus scrofa) nicht geschützt

  • Wolf (Canis lupus) Anhang A EUVO/Anhang II WA

  • Bergzebra (Equus zebra hartmannae) Anhang B EUVO
  • Kap-Bergzebra (Equus zebra zebra) Anhang B EUVO
  • Steppenzebra (Equus burchellii) nicht geschützt

  • Zibetkatze - Afrikanische (Civettictis civetta) Anhang C EUVO

  • Zobel (Martes zibellina) nicht geschützt

Hinweise zur Einfuhr

Über die oben aufgeführte Artenliste können Sie herausfinde, wie der Schutzstatus der betroffenen Art ist. Hier finden Sie, was Sie bei welchem Schutzstatus beachten müssen.

Zur Einfuhr von Jagdtrophäen aus Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union) zum persönlichen Gebrauch von Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens stehen, sind ein WA-Ausfuhrdokument des Ursprungslandes und eine WA-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) erforderlich.

Die WA-Einfuhrgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn für die entsprechende Art eine international vom CITES-Sekretariat verifizierte und von der Wissenschaftlichen Prüfgruppe der Europäischen Union anerkannte Abschussquote vorliegt. Über die jeweiligen Quoten wird jedes Jahr neu entschieden. Darüber hinaus muss zur Erteilung der Einfuhrgenehmigung die Wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates begutachten, dass die Entnahme aus der Natur und der Zweck der Einfuhr dem Überleben der Art bzw. Population nicht abträglich ist. In der Datenbank ZEET können Sie recherchieren, ob eine und welche Entscheidung der wissenschaftlichen Prüfgruppe der Europäischen Union für die Sie interessierende Art/Land-Kombination vorliegt. Die Entscheidung über die Erteilung der WA-Einfuhrgenehmigung erfolgt im Einzelfallverfahren.

Liegen die o.g. Voraussetzungen vor, erhält der Einführer vorerst die grüne Kopie der erteilten WA-Einfuhrgenehmigung. Mit diesem Dokument muss im Ursprungsland die WA-Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Nach Erteilung der WA-Ausfuhrgenehmigung ist dem BfN eine Kopie davon zu übersenden. Der Einführer erhält dann das Original und die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung.

Zur Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in die Europäische Union sind dem Zoll das Original und die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung sowie das Original der WA-Ausfuhrgenehmigung vorzulegen. Der Zoll zieht die Originaldokumente ein und übersendet sie dem BfN. Der Einführer behält die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung mit dem Zollabfertigungsvermerk. Dieses Dokument ist der unbegrenzt gültige Herkunfts- und Besitznachweis für die eingeführten Trophäen. Die WA-Einfuhrgenehmigung wird allerdings mit einem Vermarktungsverbot verbunden, was jegliche kommerzielle Nutzung ausschließt.

Bei einer Einfuhr von Jagdtrophäen der unten genannten Arten ohne die erforderlichen Dokumente liegt eine Straftat nach § 69 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 71(1) Ziff. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor.

Zur Einfuhr von Jagdtrophäen aus Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union) zum persönlichen Gebrauch  von Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens oder in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und gleichzeitig in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 stehen, sind ein WA -Ausfuhrdokument des Ursprungs- oder Versendungslandes und eine WA -Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) erforderlich.

Die WA-Einfuhrgenehmigung ist beim BfN mit dem Formularen Bestell-Nr. 221 und 222 zu beantragen.

Zur Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist eine Stellungnahme der Wissenschaftlichen Behörde erforderlich, dass die Entnahme aus der Natur und der Zweck der Einfuhr dem Überleben der Art bzw. Population nicht abträglich ist. In der Datenbank ZEET können Sie recherchieren, ob eine und welche Entscheidung der wissenschaftlichen Prüfgruppe der Europäischen Union für die Sie interessierende Art/Land-Kombination vorliegt. Die Entscheidung über die Erteilung der WA-Einfuhrgenehmigung erfolgt im Einzelfallverfahren.

Die Einfuhrgenehmigung kann erst nach Vorlage einer Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes erteilt werden. Bis zur Übersendung einer Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes bleibt der Antrag auf Wiedervorlage beim BfN.

Der Antragsteller kann dem BfN eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes unmittelbar nach Erhalt unter der Faxnummer 0228/84 91-1319 oder per Post übersenden. Gegebenenfalls besteht auch die Möglichkeit, dass er oder sein Jagdveranstalter eine Vereinbarung treffen, dass eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes direkt von der ausstellenden Behörde auf Kosten des Antragstellers dem BfN übersandt wird. Wenn die Prüfung durch das BfN die Gültigkeit des Ausfuhrdokumentes bestätigt, wird die Einfuhrgenehmigung erteilt.

Der Antragsteller muss dafür Sorge tragen, dass das Original und die gelbe Kopie der vom BfN erteilten Einfuhrgenehmigung sowie das Original des Ausfuhrdokumentes bei seiner Einreise nach Deutschland bzw. in die Europäische Union der Zollstelle zur Abfertigung vorgelegt werden. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller dem BfN mitteilen, wohin die erteilte Einfuhrgenehmigung zu senden ist. Er kann z.B. auch eine Person benennen, die ihn an seiner Eingangszollstelle abholen wird und ihm die Einfuhrgenehmigung zur Vorlage bei der Zollstelle übergeben kann.

Sollte der Antragsteller aus den unterschiedlichsten Gründen nicht in der Lage sein, dem BfN eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes vor seiner Rückkehr nach Deutschland zu übersenden, bleibt ihm nur die Möglichkeit, die Trophäen bis zur Erteilung der Einfuhrgenehmigung im Ursprungsland zu belassen. Nach Erteilung der Einfuhrgenehmigung kann die Übersendung der Trophäen veranlasst werden. In diesem Fall muss das Original-Ausfuhrdokument unbedingt bei den Trophäen verbleiben, da es bei der Ausfuhr den dortigen Zollstellen vorzulegen ist.

Die Originaldokumente werden dem BfN nach der Einfuhrabfertigung zur statistischen Erfassung zugesandt. Der Einführer behält die gelbe Kopie der WA-Einfuhrgenehmigung mit dem Zollabfertigungsvermerk. Dieses Dokument ist der unbegrenzt gültige Herkunfts- und Besitznachweis für die eingeführten Trophäen.Die WA-Einfuhrgenehmigung wird allerdings mit einem Vermarktungsverbot verbunden, was jegliche kommerzielle Nutzung ausschließt.

Bei einer Einfuhr von Jagdtrophäen der unten genannten Arten ohne die erforderlichen Dokumente liegt eine Straftat nach § 69(4) Nr. 1 i.V.m. § 71(1) Ziff. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor.

Die nachstehenden Regelungen gelten ausschließlich für selbst erlegte Jagdtrophäen von Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die nicht gleichzeitig in Anhang XIII der VO(EG) 865/2006 aufgeführt sind (nähere Informationen am Ende dieser Seite).

Zur Einfuhr dieser Jagdtrophäen aus Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union) zum persönlichen Gebrauch sind bei der Einfuhrzollstelle das Original und eine Kopie des WA-Ausfuhrdokumentes des Ursprungs- oder Versendungslandes vorzulegen. Der Einführer bekommt die Kopie des Ausfuhrdokumentes mit dem Einfuhrvermerk von der Zollstelle übergeben. Dieses Dokument ist dann der gültige Herkunftsnachweis für die eingeführten Trophäen. Das Original-Ausfuhrdokument wird von der Zollstelle dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) zur statistischen Erfassung übersandt. Eine Einfuhrgenehmigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Die aufgezeigten Erleichterungen zur Einfuhr von Erzeugnissen zum persönlichen Gebrauch können nur für Arten, die im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannt sind, angewandt werden. Für lebende Tiere oder Einfuhren zu kommerziellen Zwecken gelten diese Erleichterungen nicht.

Für die Einfuhr von Jagdtrophäen aus Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union) als persönliche Gebrauchsgegenstände von Arten, die in den Anhängen C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen, sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich.

Alle Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie der Europäischen Union aufgeführt sind, unterliegen einem nationalen Besitz- und Vermarktungsverbot. Diese Verbote schließen auch Jagdtrophäen mit ein.

Ausnahmen von den Besitzverboten für Jagdtrophäen, die aus Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union) eingeführt werden sollen, können durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) erteilt werden. Der Antrag ist formlos unter Angabe der Art und des Ursprungslandes sowie mit einer Kopie der Jagdlizenz einzureichen. Die Entscheidung darüber wird im Einzelfallverfahren auf Grundlage eines Gutachtens der Wissenschaftlichen Behörde getroffen. Dafür sind umfangreiche Recherchen und eventuell Rückfragen an die Behörden des Ursprungslandes erforderlich. Das Verfahren kann unter Umständen mehrere Monate in Anspruch nehmen. Der Antragsteller muss gegebenenfalls auch mit einer Ablehnung des Antrages rechnen.

Alle Arten, die in der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union aufgeführt sind, unterliegen einem nationalen Besitz- und Vermarktungsverbot. Dazu zählen alle europäischen Vogelarten.

Ausnahmen von den Besitzverboten für Jagdtrophäen, die aus Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union) eingeführt werden sollen, können durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) erteilt werden.

Der Antrag ist formlos unter Angabe der Art und des Ursprungslandes sowie mit einer Kopie der Jagdlizenz einzureichen. Die Entscheidung darüber wird im Einzelfallverfahren auf Grundlage eines Gutachtens der Wissenschaftlichen Behörde getroffen. Dafür sind umfangreiche Recherchen und eventuell Rückfragen an die Behörden des Ursprungslandes erforderlich. Das Verfahren kann unter Umständen mehrere Monate in Anspruch nehmen. Der Antragsteller muss gegebenenfalls auch mit einer Ablehnung des Antrages rechnen.

Abweichend von den genannten Bestimmungen dürfen tote Vögel der Arten, die in § 2 (1) Punkt 2 des Bundesjagdgesetzes stehen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne Ausnahmegenehmigung oder Befreiung aus einem Drittland unmittelbar in das Inland verbracht werden.

Jagdtrophäen von Arten, die in Anlage 1 der BArtSchV und nicht in Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie nicht in der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet sind, können aus Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union) ohne artenschutzrechtliche Genehmigung eingeführt werden.

Folgende jagdrelevante Arten der Klasse der Säugetiere unterliegen z.Z. keinen artenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Trophäen dieser Arten können nach derzeitigem Rechtsstand ohne artenschutzrechtliche Genehmigung eingeführt werden:

  • Altai-Maralhirsch (Cervus canadensis sibiricus)
  • Biber - Nordamerikanischer (Castor canadensis)
  • Bison/Büffel (Bison bison)
  • Waldbison (Bison bison athabascae)
  • Bisamratte (Ondatra zibethicus)
  • Buschbock (Tragelaphus scriptus)
  • Coyote (Canis latrans)
  • Bleßbock (Damaliscus dorcas)
  • Bleichböckchen (Ourebia ourebi)
  • Buschbock (Tragelaphus oryx)
  • Buschschwein (Potamochoerus porcus)
  • Dachs (Taxidea taxus)
  • Damagazelle (Gazella dama)
  • Elch (Alces alces)
  • Elenantilope (Taurotragus oryx)
  • Fichtenmarder (Martes americana)
  • Fischmarder (Martes pennanti)
  • Großohrhirsch (Odocoileus hemionus)
  • Gabelbock (Antilocapra americana) - nur die Populationen außerhalb Mexikos sind nicht geschützt; die mexikanische Population steht in Anhang A der EUVO.
  • Greisböckchen (Nototragus melanotis)
  • Großer Reedbock (Redunca arundium)
  • Hermelin (Mustela erminea)
  • Hyänen (Hyaenidae spp., außer Erdwolf - Proteles cristatus siehe Anhang C der EUVO)
  • Impala (Aepyceros melampus)
  • Isphahan Schaf (Ovis isphahanica)
  • Kaffernbüffel (Syncerus caffer)
  • Kronenducker (Sylvicapra grimmia)
  • Kudu (Kudu kudu)
  • Kuhantilope (Alcelaphus buselaphus)
  • Laristan Wildschaf (Ovis laristanica)
  • Leierantilope (Damaliscus lunatus)
  • Marderhund (Nyctereutes procyonoides)
  • Maultierhirsch (Odocoileus hemionus)
  • Mufflon (Ovis orientalis musimon)
  • Murmeltier (Marmota marmota)
  • Nyala (Tragelaphus angas)
  • Pferdeantilope (Hippotragus equinus)
  • Rappenantilope (Hippotragus niger)
  • Rehwild (Capreolus capreolus)
  • Rotfuchs (Vulpes vulpes)
  • Rothirsch - Mitteleuropäische Population (Cervus elaphus)
  • Schneeziege (Oreamnos americanus)
  • Spießbock (Oryx gazella)
  • Springbock (Antidorcas marsupialis)
  • Steinbock (Capra ibex)
  • Schwarzfersenantilope (Aepyceros melampus)
  • Spießbock (Oryx gazella)
  • Steppenzebra (Equus burchelli)
  • Streifengnu (Connochaetes taurinus)
  • Sumpfantilope (Tragelaphus spekii)
  • Thomson gazelle (Eudorcas thomsonii)
  • Wapiti - Amerikanische Population (Cervus elaphus, Cervus canadensis)
  • Warzenschwein (Phacochoerus africanus)
  • Waschbär (Procyon lotor)
  • Wasserbock (Kobus ellipsiprymnus)
  • Weißschwanzgnu (Connochaetes gnou)
  • Wildschwein (Sus scrofa)
  • Zobel (Martes zibellina)
  • Zwergantilope, Steinböckchen (Raphicerus campestris)

Nachweisdokumente über die Einfuhr von Jagdtrophäen

Seit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) am 20.06.1976 hat es mehrere Gesetzesänderungen zur Umsetzung von CITES in Deutschland bzw. in der Europäischen Union gegeben. Aus diesem Grund existieren abhängig vom Einfuhrdatum und vom Schutzstatus der betroffenen Art unterschiedliche Dokumente zum Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr. Die jeweiligen Nachweisdokumente können der folgenden Tabelle entnommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Bestimmungen nur gelten, wenn die Trophäen vom Jäger selbst erlegt und zum persönlichen Gebrauch eingeführt worden sind.

Erläuterungen der Abkürzungen:
AD = CITES-Exportdokument
UZ = CITES-Ursprungszeugnis
EG = Einfuhrgenehmigung -bis 1992 ausgestellt vom Bundesamt für Wirtschaft (BAW) seit 1993 ausgestellt vom Bundesamt für Naturschutz (BfN)
EB = Einfuhrbescheinigung
EU = Europäische Union

Einfuhrzeitraum

Schutzstatus der Art

Nachweisdokument der Einfuhr

20.06.1976 - 31.12.1983

Gemäß CITES

 
 

CITES I

Kopie für den Berechtigten der EG

 

CITES II

Kopie des abgefertigten AD-es oder Registrierschreiben des Bundesamtes für Wirtschaft (BAW)

 

CITES III

Kopie des abgefertigten AD-es oder UZ-es oder Registrierschreiben des Bundesamtes für Wirtschaft (BAW)

01.01.1984 - 31.05.1997

Gemäß VO(EG) 3626/82

 
 

CITES I

Kopie für den Berechtigten der EG (blau)

 

CITES II / EU C1 oder C2

Kopie für den Berechtigten der EG (blau)

 

CITES II

Kopie für den Berechtigten der EB (blau)

 

CITES III

Kopie für den Berechtigten der EB (blau)

ab 01.06.1997

Gemäß VO(EG) 338/97

 
 

EU Anhang A

Kopie für den Inhaber der EG (gelb)

 

EU Anhang B

Kopie des abgefertigten AD-es

 

EU Anhang C oder D

Kein Nachweisdokument erforderlich

 

Einfuhrzeiträume - Ersatz verloren gegangener Nachweisdokumente

Wenn Sie aus den unterschiedlichsten Gründen nicht mehr über die Nachweisdokumente der Einfuhr verfügen sollten, kann Ihnen unter Umständen das Bundesamt für Naturschutz weiterhelfen.

Die vom Zoll nach der Abfertigung einbehaltenen Originaldokumente werden hier gemäß der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflicht für 10 Jahre archiviert und anschließend vernichtet. Darüber hinaus sind seit dem 01.01.1988 alle Einfuhrvorgänge elektronisch in einer Datenbank erfasst worden. Für das Jahr 1987 liegt ein Gesamtausdruck der Einfuhrvorgänge vor (die für das Jahr 1987 zugrundeliegende Datenbank konnte wegen der veralteten Software nicht in das aktuelle Datenerfassungssystem übernommen werden).

Auf schriftlichen Antrag können wir Ihnen folgende Dokumente als Ersatz für verloren gegangene Einfuhrnachweise ausstellen.

Für diesen Zeitraum gab es noch keine elektronische Erfassung der Einfuhrvorgänge. Die Originaldokumente wurden nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflicht fast vollständig vernichtet. Es wurden nur die Dokumente von CITES Anhang I Arten (zum Zeitpunkt der Einfuhr) aufbewahrt. Davon können wir auf schriftlichen Antrag beglaubigte Kopien zur Verfügung stellen.

Auf schriftlichen Antrag stellen wir Ihnen eine amtliche Bestätigung der rechtmäßigen Einfuhr mit Auflistung der dafür erforderlichen Daten aus. Grundlage für diese Bestätigung sind die Daten aus unserem elektronischen Fachverfahren bzw. für das Jahr 1987 aus dem vorliegenden Gesamtausdruck.

Von den hier vorliegenden Originaldokumenten können wir Ihnen auf schriftlichen Antrag beglaubigte Kopien ausstellen.

Kontakt im BfN

CITES Vollzugsbehörde
0228 8491-1311 (Mo - Do 09:00 bis 14:00 Uhr)
Konstantinstr. 110, 53179 Bonn
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