Häufig gestellte Fragen
Zur elektronischen Antragstellung ist eine Registrierung erforderlich.
Bitte setzen Sie sich mit der unteren Naturschutzbehörde in Ihrem Landkreis oder – bei kreisfreien Städten – mit Ihrer Stadtverwaltung in Verbindung, um Hilfe bei der Bestimmung von Arten zu erhalten.
Auf den Seiten des BfN finden Sie Informationen über das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) und darüber, wie und welche Anträge zu stellen und welche Nachweise einzureichen sind. Reisende finden unter Artenschutz online Informationen, welche geschützten Tiere und Pflanzen oder Erzeugnisse daraus in Urlaubsländern angeboten und grundsätzlich nicht mitgebracht werden dürfen. Ob eine Art geschützt ist, kann auch in der BfN-Datenbank WISIA recherchiert werden.
Unser Naturschutz-Magazin "Kinatschu" für Kinder im Grundschulalter kann auf den Seiten der Naturdetektive kostenfrei online bestellt werden. Die Naturdetektive sind die Kinderseiten des (BfN), dort finden Kinder und Eltern Informationen über verschiedene Tiere und Pflanzen, Lebensräume, biologische Vielfalt und Naturschutz.
Das BfN ist die Behörde des Bundes für den Naturschutz, hinsichtlich seiner Kompetenzen jedoch nicht den Landesbehörden vorgesetzt. Der Großteil aller Belange im Naturschutz in Deutschland fällt nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der Bundesländer. Dies gilt selbst dann, wenn Gesetze des Bundes wie das Bundesnaturschutzgesetz vollzogen werden. Bitte wenden Sie sich an die für Naturschutz örtlich zuständigen Behörden Ihres Bundeslandes. Insbesondere die untere Naturschutzbehörde erteilt weitere Auskünfte.
Auf seiner Website stellt das BfN umfassende Informationen zu naturschutzrelevanten Themen bereit. Nutzen Sie die Suchfunktion, um die gewünschten Inhalte zu finden. Broschüren, Zeitschriften, BfN-Schriften und Positionspapiere zu Naturschutzthemen finden Sie unter dem Reiter Publikationen sowie im Veröffentlichungsverzeichnis des BfN. Weiterhin bietet das BfN auf seinen Webseiten eine umfangreiche Sammlung von Daten und Karten.
Ein Vorteilsausgleich soll mit denjenigen erfolgen, die die genetische Ressource bereitgestellt haben, beispielsweise das Land, in dem der Zugang zu der genetischen Ressource (z.B. zu einer Pflanze, einem Tier oder einem Mikroorganismus) erfolgt ist oder aber auch der Volksstamm, dessen althergebrachtes Wissen bei der Nutzung angewendet wurde. Ausgleiche können in jeder Form, beispielsweise in finanzieller Hinsicht oder durch Wissens- oder Technologietransfers erfolgen und sind jeweils bilateral zwischen den Bereitstellenden und den Nutzenden zu vereinbaren.
Jedes Land ist frei in der Entscheidung, ob es den Zugang zu seinen genetischen Ressourcen und einen Vorteilsausgleich regeln möchte. Deutschland beispielsweise hat keine ABS Regelungen etabliert. Das bedeutet, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen in Deutschland zwar den allgemeinen Naturschutzregelungen unterliegen kann, jedoch keine gesonderte Zugangsgenehmigung im Sinne einer ABS-Regelung erforderlich ist. Nähere Informationen zu Regelungen in anderen Ländern finden Sie unter „Nutzung genetischer Ressourcen“.
ABS ist die Abkürzung für Access and Benefit-sharing, also Zugang und Vorteilsausgleich. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen möglich gemacht werden soll, gleichzeitig aber auch die Vorteile, die sich anschließend aus ihrer Nutzung ergeben, mit den Bereitstellern der genetischen Ressourcen zu teilen sind.
Nutzung bedeutet die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und / oder biochemischen Zusammensetzung einer genetischen Ressource. Untersucht man also beispielsweise Tiere, Pflanzen oder Mikroorganismen und gewinnt dabei neue Erkenntnisse über deren Genetik oder biochemische Zusammensetzung, so nutzt man sie im Sinne der EU-Verordnung Nr. 511/2014.
Bei genetischen Ressourcen handelt es sich um genetisches Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten besitzt.
Grundsätzlich in allen Aufgabenbereichen des BfN. Bitte informieren Sie sich auf unserer Homepage über potentielle Interessensschwerpunkte.
Das Pflichtpraktikum sollte mindestens 6 Wochen dauern
Wenn Sie Fragen zu den Exkursionen haben, wenden Sie sich bitte an die Fahrgastreederei Lenz (Telefon: +49 38301 61896).
The contributions towards travel costs to be covered by participants are the proportion of travel related costs (flight, train, public transport, meals during travel and excursions) that participants have to pay themselves. In the unlikely case where travel costs are lower than the mentioned amount, the actual costs and a contribution to meal costs during excursions will have to be covered by participants.
Participation in the Klaus Toepfer Fellowship Programme is free of charge. Participants will receive free board and accommodation at the training venue and during excursions, as well as a contribution towards their travel expenses. Health insurance during stays in Germany and visa application fees will also be covered by the programme. Nevertheless, participants have to make a contribution towards their travel expenses. The proportion of expenses to be covered by participants or their home organizations is based on a scheme, which relates to the gross domestic product of the respective countries.
The applicant's residence and country of origin needs to be in one of the eligible countries listed in the eligibility criteria. However, the employing institution does not need to be registered in one of the eligible countries, and may also be an international organisation.
To be eligible for the Klaus Toepfer Fellowship Programmeapplicants need to provide proof of citizenship (copy of passport) of one of the countries eligible for the programme. Furthermore, employment in one of the eligible countries is required. This implies that applicants originating from one of the eligible countries working in another eligible country will be considered. If the applicant’s work place is located in a non-eligible country, the applicant cannot be considered for participation in the Klaus Toepfer Fellowship Programme. This refers to the date on which the programme starts.
On the website, 33 eligible countries are named while 20 applicants in total will be accepted to participate in the programme. Selection of applicants that fulfil the eligibility criteria will first and foremost be based on the assessment of their qualification, motivation, leadership potential, (higher-level) commitment of the employing institution to support the applicant’s participation in the programme, quality of endorsement letters and the transfer project concept. The programme also seeks a balance regarding the distribution of countries and regions, gender, and governmental versus non-governmental backgrounds among participants.
If a participant’s field of study does not relate directly to nature protection, they would be eligible if they could proof in their application that they have collected extensive experience and knowledge in the field of nature conservation through complementary activities, such as employment and/or assignment of tasks in the nature conservation field, participation in additional trainings, workshops etc. Therefore, it would be important to document all the activities and experience collected in the field of nature conservation throughout their career. It is furthermore recommended to explain in the motivation letter how the skills and knowledge that may have been gained from studies of other subjects help the candidate to carry out their tasks in their current work area, and what they would need to learn in addition to improve their professional capacities.