Häufig gestellte Fragen
Ja, eine GbR in der Form der Außengesellschaft ist als rechtsfähige Personenvereinigung bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen (insbesondere Zuverlässigkeit in Form dauerhafter Rechtsstrukturen) förderfähig.
Neben natürlichen Personen können juristische Personen und Personenvereinigungen eine Zuwendung im Förderprogramm Auen erhalten. Bei den juristischen Personen wird jeweils in Körperschaften und Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unterschieden. Zu den privatrechtlichen Körperschaften gehören eingetragene Vereine oder Genossenschaften, zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts bspw. Gebietskörperschaften wie Kommunen, Landkreise und Zweckverbände oder Personenkörperschaften wie etwa Universitäten. Stiftungen sowohl des Privat- als auch des öffentlichen Rechts können ebenfalls Zuwendungen im FP Auen empfangen.
Bei Personenvereinigungen handelt es sich um rechtsfähige Zusammenschlüsse, die weder eine natürliche noch eine juristische Person sind. Standardfall ist die Au-ßengesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft).
Sofern zusätzlich zu Maßnahmen in der Aue auch Maßnahmen an der Bundeswasserstraße geplant sind, sollten möglichst frühzeitig erste Abstimmungen mit dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) erfolgen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich der WSV fallen, in Kooperation mit dem zuständigen WSA zu planen und umzusetzen. Die konkrete Finanzierung, Planung und Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen am Gewässer und in der Aue kann über einen Kooperationsvertrag geregelt werden. In Skizze und Antrag ist nachvollziehbar darzustellen, welche Maßnahmen im Rahmen des Förderprogramms Auen und welche durch die WSV umgesetzt werden sollen. In einigen Fällen kann diese Entscheidung nicht im Vorfeld abschließend geklärt werden. Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Umsetzung sollten auch die Eigentumsverhältnisse beachtet werden z. B. bei Maßnahmen an Altarmen (s. WebGIS der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes).
Im Maßnahmenkatalog der Mustergliederung zur Projektskizze sollten nur die Maß-nahmen, die im Rahmen des Förderprogramms Auen umgesetzt werden sollen, angekreuzt werden. Maßnahmen, die darüber hinaus durch die WSV umgesetzt werden sollen, können in der Mustergliederung unter den Punkten 2.3. („weitere Maßnahmen“), 2.4 („Kurzbeschreibung des Projektes“) und 2.5 („Rück- / Umbau wasserbaulicher Infrastruktur“) beschrieben werden. Der Stand der Abstimmungen sollte in der Mustergliederung zur Skizze dargestellt werden. Ein konkreter Kooperationsvertrag ist erst bei der Antragstellung beizulegen.
Im Formular zur Projekskizze sind die geeigneten Maßnahmen der Gewässer- und Auenentwicklung zum Aufbau eines bundesweiten Biotopverbundes aufgelistet. Die Maßnahmen sind den Funktionsräumen „Gewässer“, „Uferzone und Übergangsbereich“ sowie „rezente Aue / Altaue“ zugeordnet. Beim Ausfüllen der Projektskizze ist darauf zu achten, dass die Maßnahmen dem richtigen Funktions-raum zugeordnet werden. Maßnahmen im Funktionsraum „Gewässer“ beziehen sich auf die (schiffbare) Bundeswasserstraße (z. B. Buhnenumgestaltung). Maßnahmen im Funktionsraum „Uferzone und Übergangsbereich“ beziehen sich ebenfalls auf die Bundeswasserstraße (z.B. Uferverbau rückbauen) oder deren Uferzone (z.B. Uferstreifen anlegen).
Maßnahmen zu Auengewässern sind dem Funktionsraum „rezente Aue / Altaue“ zuzuordnen (z. B. Altarm / Nebenrinne anschließen, Maßnahmennummer 10.1 und 10.4). Gewässerstrukturelle Maßnahmen an Auengewässern (z. B. naturnahe Ent-wicklung von Gräben und Flutrinnen) sind ebenfalls den Maßnahmen 10.1 bzw. 10.4 zuzuordnen. Weitere Informationen zu den Einzelmaßnahmen und deren Zuordnung liefert das Hintergrunddokument "Maßnahmenkatalog und Maßnahmensteckbriefe" zum Fachkonzept „Biotopverbund Gewässer und Auen“. Hier wird die Bedeutung der Maßnahmengruppe für den Biotopverbund und jede Einzelmaßnahmen nochmals erläutert.
Ja, übertragene Bundesflächen, wie z.B. Flächen des Nationalen Naturerbes, dürfen innerhalb des Projektgebiets liegen. Der/die neue Eigentümer*in verpflichtet sich bei der - zumeist unentgeltlichen - Übertragung zu einer naturschutzfachlichen Bewirtschaftung der Flächen. Im Förderprogramm Auen förderfähig sind damit nur noch Maßnahmen, die über die bereits eingegangen Verpflichtungen (z.B. Erhalt von geschützten Lebensräumen, Naturwaldentwicklung) hinausgehen. Übertragene Bundesflächen können nicht als unbare Eigenmittel auf den Eigenanteil angerechnet werden.
Das ist im Prinzip möglich, grundsätzlich gilt aber das Verbot der Doppelförderung. Sofern das geplante BBD-Projektgebiet Flächen umfasst, auf denen bereits mit Bundesmitteln Maßnahmen gefördert wurden, ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit sich die bereits geförderten und beabsichtigten Maßnahmen inhaltlich decken oder ergänzen bzw. ob bereits Folgeverpflichtungen bestehen.
Nein, die Vorhabenumsetzung muss sich nicht zwingend in die Phasen Planung und anschließende Umsetzung gliedern. Sofern bereits Planungen oder Genehmigungen zu bestimmten Maßnahmen vorliegen, kann hier direkt mit deren Umsetzung begonnen werden, während für weitere Maßnahmen erst mit der Planung begonnen wird.
Mit dem beantragten Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid vorliegt; in diesem wird die Laufzeit verbindlich geregelt - nur innerhalb dieses Zeitraums dürfen Arbeiten am Projekt durchgeführt werden.
Eine Gesamtdauer für das zweistufige Auswahlverfahren lässt sich nicht benennen, da sie u. a. vom Umfang des Vorhabens und den erforderlichen Abstimmungsprozessen abhängt. Derzeit dauert sowohl die erste Stufe, d.h. von der Einreichung einer Skizze bis zum einem positiven Beschluss der Interministeriellen Arbeitsgruppe (IMA), als auch die zweite Stufe, von der schriftlichen Aufforderung zur Antragsstellung bis zum Zuwendungsbescheid bzw. Vorhabenbeginn, etwa jeweils ein viertel Jahr. Zwischen den beiden Stufen liegt die Phase, in der aus der Projektskizze ein detaillierteren Projektantrag ausgearbeitet wird.
Die Skizze wird im BfN auf grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft und unter Einbeziehung der Fachgruppe BBD bewertet. Die Skizzeneinreicher*innen erhalten unaufgefordert Nachricht, wenn sich Rückfragen ergeben oder die Skizze weiter auszuarbeiten ist. Nach Abschluss der Prüfung und einem positiven Beschluss der Interministeriellen Arbeitsgruppe zum BBD (IMA) folgt mit einer schriftlichen Aufforderung zur Antragsstellung und ausführlichen Hinweisen die zweite Stufe des Antragsverfahrens. Die Antragsstellung erfolgt über das elektronische Antragssystem des Bundes „easy-Online“. Nachdem die Antragsprüfung durch das BfN abgeschlossen ist, wird über eine Förderung entschieden. Bei positiver Prüfung wird der Zuwendungsbescheid vom BfN erteilt.
Nein, Projektskizzen können grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt eingereicht werden.
Nein, die Vorlage einer aussagekräftigen Skizze ist grundsätzlich Voraussetzung für die Antragsstellung. Das Formular für die Skizze finden Sie auf den BfN Seiten zum Thema "Blaues Band Deutschland" unter der Rubrik "Verfahen".
Ja, grundsätzlich ist dies nicht ausgeschlossen. Allerdings sollte die Arbeitsbelastung bei der möglichen Umsetzung mehrerer Projekte und die jeweils erforderliche Bereitstellung des Eigenanteils schon im Vorfeld bedacht werden. Dies gilt auch mit Blick auf die Folgeverpflichtungen nach Abschluss des Vorhabens.
Nein, ein Projekt muss nicht länderübergreifend konzipiert sein. Zur Feststellung des Bundesinteresses wird geprüft, ob das vorgeschlagene Projekt zur Erreichung der Ziele des Bundesprogramms beitragen kann.
Die „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Blaues Band Deutschland (Förderprogramm Auen)“ sind seit dem 01.02.2019 in Kraft. Projektskizzen und -anträge können seitdem eingereicht werden.