Häufig gestellte Fragen
Nachhaltigkeit ist - neben Leistungen und Wirkungen - eine der drei Ebenen der Projektzielerreichung. Je nachdem, welche Ebene der Projektzielerreichung bei der Evaluation im Fokus steht, werden unterschiedliche Prüffragen gestellt, z.B. bezogen auf Nachhaltigkeit: sind die erreichten Veränderungen langfristig, konnten beispielsweise Flächen durch Kauf gesichert werden oder konnte ehrenamtliches Engagement verstetigt werden? Jedes Projekt soll möglichst über die Projektlaufzeit hinaus wirken. Ein Konzept, wie die Verstetigung nach Förderende gelingen soll, ist bis spätestens ein Jahr vor Projektende zu erarbeiten.
Begleitforschung dient zur Klärung von Grundlagen, die für die Maßnahmenerarbeitung oder -umsetzung erforderlich ist. Ihre Ergebnisse sind allgemein gültig (da in BPBV-Projekten der Fokus auf die Umsetzung gerichtet ist, spielt die Begleitforschung hierbei eine untergeordnete Rolle). Evaluation ist auf die wesentlichen Projektziele ausgerichtet und ermittelt die Zielerreichung und Wirkung der Maßnahmen (Evaluation setzt allerdings nicht erst am Projektende ein, sondern wird oftmals prozessbegleitend angelegt). Ihre Ergebnisse sind auf das spezifische Projekt bezogen. Monitoring bezeichnet die regelmäßige Erfassung bestimmter Daten nach vorgegebenen Standards über einen längeren Zeitraum hinweg, z.B. das FFH- oder das Vogelmonitoring.
In der Regel sollen die Projekte extern evaluiert werden, um eine größtmögliche Objektivität der Evaluation zu gewährleisten. In Ausnahmefällen kann auch geeignetes Projektpersonal oder ein besonders geeigneter Verbundpartner die Evaluation übernehmen, z.B. wenn eine besondere Expertise für die Erhebung und Bewertung der Daten vorliegt.
Hierfür kann eine sogenannte Ex-Post Evaluation durchgeführt werden, also eine Erhebung von Daten nach Durchführung der zu evaluierenden Maßnahme einige Zeit nach Projektende. Bei Hotspot-Projekten sind Ex-Post Evaluationen obligat.
Die Projektevaluation soll von Anfang an mitgedacht werden. Dies verbessert die Projektplanung und trägt zur Schärfung und Operationalisierung der Projektziele bei. Ein vollständiges Grobkonzept ist erst bei Antragstellung vorzulegen.
Bestandteile des Grobkonzeptes, die möglichst früh (also im Skizzenstadium) definiert werden sollten, sind die wesentlichen Projektziele (SMART) und die dazu ausgewählten Indikatoren; ggf. auch schon die Erhebungsmethoden. Zielwerte zu den Indikatoren sind in diesem Stadium noch entbehrlich. Die Konkretisierung des Grobkonzeptes erfolgt erst, wenn das Projekt gestartet ist und die Evaluationsexpertise mit an Bord ist. Falls sich im Projekt maßgebliche Änderungen zum Grobkonzept ergeben, kann in Abstimmung mit dem Programbüro eine Anpassung erfolgen.
Alle Vorhaben sind nach Maßgabe der Förderrichtlinie zu evaluieren. Die Evaluation kann - entsprechend begründet - über die maximale Projektlaufzeit von sechs Jahren hinausgehen. Dabei sollen nicht nur klassische naturschutzfachliche Maßnahmen evaluiert werden, vielmehr ist eine wissenschaftlich fundierte Bewertung des gesamten Projektansatzes zu gewährleisten. Die Evaluation sollte durch eine externe Stelle erfolgen, die nicht unmittelbar an der Projektdurchführung beteiligt ist/war. Nutzen Sie für die Erstellung des Evaluationskonzeptes den "Leitfaden zur Evaluation des Bundesprogramms Biologische Vielfalt".
Der konkrete Kontext in Bezug auf die Erreichung der Ziele und Maßnahmen der Nationalen Biodiversitätsstrategie muss nachvollziehbar dargestellt werden.
Nach Nr. 3 der Förderrichtlinie können auch Einzelpersonen als natürliche Personen mögliche Zuwendungsempfänger und somit Antragsteller sein. Der Zuwendungsempfänger muss jedoch fachlich und verwaltungsmäßig in der Lage sein, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung sicherzustellen. Hierzu gehören ausreichend qualifiziertes Personal sowie eine geordnete Buchführung.
Eine Einzelmaßnahme oder ein Einzelprojekt, das keinen übergreifenden konzeptionellen oder modellhaften Ansatz für eine bundesweite Umsetzung aufweist, ist im Bundesprogramm nicht förderfähig. Gehört eine Einzelmaßnahme zu einer kommunalen Biodiversitätsstrategie, einem Fachkonzept oder einem übergeordneten Projekt mit weiteren Umsetzungsmaßnahmen kann diese beispielhaft umgesetzt werden. Dies gilt für die Einrichtung von z. B. Naturerfahrungsräumen, „Grünen Klassenzimmern“, Waldgärten, Permakulturflächen, Urban Gardening, naturnahen Strukturen im Ort (Ortseingang, Denkmäler), u. v. m.
Die Erstellung und Umsetzung einer KBS sollen als ein Projekt der Kommune unter Einbindung relevanter Akteurinnen und Akteure sowie der Öffentlichkeit konzipiert, geplant und durchgeführt werden. „Ownership“ und Verantwortung für die Projektinhalte übernimmt die antragstellende Kommune. Nach Möglichkeit führt sie die geplanten Projektaufgaben, Prozesse und Aktivitäten selbst durch. Dafür kann die Kommune fachlich qualifiziertes Projektpersonal wie beispielsweise den Biodiversitätsmanager oder die Biodiversitätsmanagerin einstellen, die aus Projektmitteln finanziert werden können. Darüber hinaus kann die Kommune auch unter Angabe nachvollziehbarer Gründe einzelne Projektinhalte als Arbeitspakete oder Leistungen im Rahmen von Aufträgen an fachkundige externe Dienstleistende vergeben (z. B. an ein Planungsbüro). Der Projektskizze muss in jedem Fall ein Nachweis über die Zustimmung der zuständigen Verwaltung/en (Absichtserklärung, Letter of Intent) beigelegt werden.
Die Stadtstaaten sind sowohl Bundesland als auch Kommune. Bundesländer können im Bundesprogramm Biologische Vielfalt nicht gefördert werden. Die „einzelfallbezogene Sonderregelung“ im Bundesprogramm Biologische Vielfalt bedeutet, dass die Stadtstaaten als Gebietskörperschaft bzw. Kommune antragsberechtigt sind. Bei den Themen des Projektes muss die Abgrenzung zu den Landesaufgaben gegeben sein.
Eine Zuwendung erfolgt in der Regel als Anteilfinanzierung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Zuwendung bis zu 90 % bewilligt werden. Ein besonders begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel bei finanzschwachen Kommunen vor, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben und dieses nachweisen. Sofern das Landesrecht kein Konzept zur Haushaltssicherung vorsieht, kann die Kommune ihre Finanzschwäche über Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren sowie Fehlbedarfe aus dem aktuellen und in den folgenden zwei Haushaltsjahren nachweisen. Die entsprechende Haushaltslage ist durch die Kommunalaufsicht zu bestätigen.
Für Projektskizzen, die nicht die Erstellung einer kommunalen Biodiversitätsstrategie (KBS) vorsehen, gibt es keine Fristen, sie können jederzeit eingereicht werden.
Projektskizzen zur Erstellung einer KBS müssen bis zum 1. Februar eines jeden Jahres eingereicht werden, um sie zeitnah vergleichend zu prüfen. Nach diesem Stichtag eingehende Skizzen werden erst im darauffolgenden Jahr geprüft.
Ja, wenn es zur Erreichung der Projektziele beiträgt und ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zum Hotspot-Gebiet und den im Rahmen des Projekts umgesetzten Maßnahmen besteht, können auch Flächen oder Akteure außerhalb des Hotspot-Gebietes miteinbezogen werden. Der überwiegende Teil der Maßnahmen muss jedoch innerhalb des Hotspot-Gebietes stattfinden.
Ja, aufgrund der Komplexität der Hotspot-Projekte kann bei begründetem Bedarf zunächst ein Planungsphase als gesondertes Projekt von max. 2 Jahren Laufzeit durchgeführt werden, in dem
- Maßnahmen weiter konkretisiert werden
- Konkret eruiert und festgelegt wird, welche Flächen für Umsetzungsmaßnahmen zur Verfügung stehen
- Der Finanzbedarf weiter konkretisiert wird
- Beispielsweise das Potenzial für eine regionale Inwertsetzung (z. B. lokale Vermarktungsstrategien ökologischer Produkte) eruiert wird
Bei positivem Verlauf der Planungsphase kann anschließend die Umsetzungsphase (Projekt mit einer Laufzeit von max. 6 Jahren) beantragt werden.
Ja, in einem Hotspot-Gebiet können mehrere unabhängige (Hotspot-)Projekte durchgeführt werden - sowohl parallel als auch hintereinander. Die jeweiligen Ziele und Flächen müssen jedoch klar voneinander abgegrenzt sein.
Wenn Vorhaben oder einzelne Maßnahmen im Rahmen eines Vorhabens ausschließlich der Erfüllung konkreter gesetzlicher oder aufgrund eines Gesetzes geltender Verpflichtungen des Antragstellers zur Beschränkung von Umwelt- und Naturbelastungen dienen, werden sie nicht gefördert, es sei denn, dass die beantragten Maßnahmen gegenüber herkömmlichen Verfahren zu einem verbesserten Schutz der biologischen Vielfalt führen. Die Verantwortlichkeit des Verursachers für Umweltschäden wird durch die Zuwendung nicht aufgehoben (Förderrichtlinie 5.4).
Die Vorhaben müssen grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden. Die Durchführung sachlich gebotener Maßnahmen im Ausland (z. B. Erfassung und Ursachenanalyse von wandernden Tierarten) ist möglich, soweit der Schwerpunkt des Projekts in Deutschland liegt und die Maßnahmen im Ausland sachlich und finanziell von deutlich untergeordneter Bedeutung sind (s.a. Förderrichtlinie 4.1).