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Bundesamt für Naturschutz

International

Die vorliegende Textsammlung Naturschutzrecht des Bundesamtes für Naturschutz bietet externe Verweise zu wichtigen völkerrechtlichen Abkommen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Im internationalen Recht, auch bezeichnet als Völkerrecht, liegt der Schwerpunkt auf der Regelung der Beziehungen zwischen verschiedenen Staaten. Zu den wichtigsten Rechtsquellen zählen daher internationale Abkommen, die von den jeweiligen Vertragsparteien ratifiziert werden. Hierbei ist kein anderer Teilbereich des Umweltrechts derart stark geprägt von internationalen Vorgaben wie das europäische und deutsche Naturschutzrecht.
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AKTIVITÄTEN DES BFN

Das BfN nimmt nach seinem Errichtungsgesetzes verschieden Aufgaben auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege wahr. Es erledigt Verwaltungsaufgaben, die ihm durch und auf Grund von Bundesgesetzen zugewiesen werden, unterstützt das Bundesumweltministerium und betreibt hierzu wissenschaftliche Forschung.

Zu den Verwaltungsaufgaben zählt der Vollzug des europäischen und nationalen Naturschutzrechts, insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen im Bereich des Meeresnaturschutzes in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf hoher See, bei Ein- und Ausfuhr von Arten sowie beim Zugang zu genetischen Ressourcen. Das BfN wirkt zudem mit beim Vollzug des Gentechnikrechts und Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sowie im Kontext weiterer naturschutzrelevanter Fachgesetze, insbesondere bei räumlichen Planungen und Zulassungsverfahren anderer Bundes- und Landesbehörden.

Das BfN erarbeitet zudem Konzepte für Gesetzesvorlagen sowie Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes im Bereich des Naturschutzrechts sowie sonstigen naturschutzrelevanten Umwelt- und Planungsrechts und wirkt bei europäischen und internationalen Rechtssetzungsvorhaben mit. Die fachlichen und wissenschaftlichen Unterstützungsaufgaben des BfN erstrecken sich auch auf Rechtsbereiche, in denen das Bundesumweltministerium innerhalb der Bundesregierung nicht federführend ist.

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